Co-Vergärung verschiedener Substrate

Information für Nutzer und Auditoren

Hiermit möchten wir Sie über die neuesten Entwicklungen zur Co-Vergärung verschiedener Substrate in einer Biogasanlage hinweisen, welche im Zusammenhang mit der Möglichkeit der bilanziellen Teilung von Biomethan in einsatzstoffbezogene Teilmengen nach § 44b Absatz 5 EEG steht.

Die BLE hat am 22.02.2024 mitgeteilt, dass aus der RED II vorgeschriebenen Berechnungsmethodik bei Co-Vergärung mehrerer Substrate in einer Biogasanlage in Form eines Summenwertes in Nabisy auch weiterhin eine nachträgliche Aufteilung der substratspezifischen tatsächlichen THG-Emissionen und die Ausstellung von Nabisy-Nachweisen für jeden einzelnen Rohstoff möglich bleibt.

Dennoch müssen Biogasanlagen, welche nach SURE und REDcert zertifiziert sind, bei der THG-Berechnung einen gemittelten Wert entsprechend der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) Anhang VI Teil B beschriebenen Methode berechnen.

Betreiber von Biogasanlagen im Anwendungsbereich der deutschen BioKraft-NachV, der BioStrom-NachV oder der EHV 2030 können jedoch parallel zu dieser verpflichtenden Methodik zudem eine vollständige substratspezifische THG-Berechnung vornehmen. Somit ist auch weiterhin eine bilanzielle Teilung im Rahmen des EEG möglich und kann wie gewohnt im Biogasregister erfolgen.

Beide Berechnungswege sind im Rahmen der Zertifizierung unabhängig zu prüfen und zu bestätigen. Diese Vorgabe ist grundsätzlich mit dem Wirksamwerden der Durchführungs-VO (EU) 2022/996 und damit zum 01.01.2024 anzuwenden.

Laut RedCert kann außerdem aufgrund der unterschiedlichen Rechtsauffassung in einigen EU-Mitgliedsstaaten bezüglich der anzuwendenden Berechnungsmethodik auf eine rückwirkende Berechnung gemäß Co-Vergärungsmethodik verzichtet werden, wenn die erforderlichen Daten hierfür nachweislich nicht vorliegen.

Quellen: BLE und REDcert